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Photovoltaik- und Solaranlagen

Solarspitzengesetz: Das ändert sich ab März 2025 für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Simone Blaß
Verfasst von Simone Blaß
Zuletzt aktualisiert: 07. Juli 2025
Lesedauer: 9 Minuten
© EyeEm Mobile GmbH / istockphoto.com

Mit dem zunehmenden Ausbau von Photovoltaik in Deutschland wächst auch die Herausforderung, den erzeugten Solarstrom effizient ins Stromnetz zu integrieren. Besonders an sonnigen Tagen kommt es immer häufiger zu sogenannten Solarspitzen, also Zeiten, in denen Solaranlagen deutlich mehr Strom produzieren, als zeitgleich verbraucht wird. Um diesen Überangeboten entgegenzuwirken und die Stabilität des Stromnetzes zu sichern, hat der Bundestag das sogenannte Solarspitzengesetz beschlossen. Dieses Gesetz bringt gezielte Anpassungen für Betreiber von neuen Photovoltaikanlagen – mit dem Ziel, den Eigenverbrauch zu stärken, die Einspeisung besser zu steuern, die Netzstabilität zu erhalten und damit eine netzfreundliche Nutzung von Solarstrom zu fördern.

Alles auf einen Blick:

  • Mit dem Solarspitzengesetz soll zu großen Schwankungen bei der Stromeinspeisung entgegengewirkt werden. 
  • Betreiber von neuen PV-Anlagen erhalten während Zeiträumen mit negativen Börsenstrompreisen keine Vergütung mehr für eingespeisten Strom. So soll eine Netzüberlastung vermieden werden. 
  • Neue Anlagen ab 7 kWp müssen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden. Ohne diese Technik ist die Einspeisung auf 60 Prozent der maximalen Leistung begrenzt – die Betreiber riskieren Verluste bei EEG-Vergütungen.
  • Der Eigenverbrauch lohnt sich damit noch mehr. Speicherlösungen wie ein Batteriespeicher helfen Ihnen, den Strom zu einem späteren Zeitpunkt zu nutzen. 
  • Balkonkraftwerke bis zu 800 Watt und einer Modulleistung von maximal 2.000 Watt sind von der neuen Gesetzeslage nicht betroffen.

Warum braucht es neue Regeln für die Einspeisung von Solarstrom?

In Zeiten des starken Ausbaus erneuerbarer Energien steht das Stromnetz vor neuen Herausforderungen: Angebot und Nachfrage müssen möglichst genau in Einklang gebracht werden. Doch gerade bei der Solarenergie kommt es witterungs- und tageszeitenbedingt zu großen Schwankungen in der Erzeugung. So kann es vorkommen, dass zur Mittagszeit – wenn viele Photovoltaikanlagen und Solaranlagen gleichzeitig viel Strom erzeugen – deutlich mehr Energie ins Netz eingespeist wird, als tatsächlich gebraucht wird. Die Folge: Ein Überangebot an Strom. Tatsächlich fiel 2024 der Spotmarktpreis in ganzen 457 Stunden unter die Nulllinie: Strom war also im Überfluss vorhanden und es musste sogar Geld gezahlt werden, damit er abgenommen wird.

WAS IST DER SPOTMARKT?
Der Spotmarkt ist ein Handelsplatz für Strom. Auf dieser Börse treffen Angebot und Nachfrage direkt aufeinander. Auf dem Spotmarkt kann kurzfristig Strom zu aktuellen Preisen ge- und verkauft werden.

Um solche Ungleichgewichte rund um Photovoltaik künftig besser in den Griff zu bekommen, hat die Politik mit dem sogenannten Solarspitzengesetz reagiert. Das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“, wie es eigentlich heißt, soll dafür sorgen, dass der Photovoltaik-Boom anhält, aber sinnvoll und vor allem lokal genutzt wird. [1] Eine zentrale Maßnahme der Neuregelung ist, dass bei negativen Strompreisen keine Einspeisevergütung mehr gezahlt wird. Das bedeutet: Wer in diesen Zeiten Strom ins Netz einspeist, erhält dafür kein Geld. Ziel ist es, Anreize zu schaffen, den selbst erzeugten Strom gezielter und bewusster zu nutzen – und damit auch das Netz zu entlasten. Gleichzeitig sollen Netzbetreiber stärker in die Lage versetzt und in die Pflicht genommen werden, ihre Steuerungsmöglichkeiten bei drohenden Ungleichgewichten im Netz besser wahrzunehmen. Weitere Schritte zur Stabilisierung des Stromsystems sind bereits angekündigt worden.

Was ändert sich ab März 2025 für neue PV-Anlagen?

Für alle neuen Photovoltaikanlagen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes ans Netz gehen, gelten einige wichtige Neuerungen. Besonders entscheidend bei den Änderungen für die Verbraucher: Wird der Strompreis an der Börse negativ, gibt es für diese Zeiträume keine Einspeisevergütung. Das betrifft jeweils einzelne Viertelstunden – die kleinste Einheit in diesem Zusammenhang. Damit Eigenheimbesitzer dadurch keinen finanziellen Nachteil haben, können sie die nicht vergüteten Zeiträume an das Ende der 20-jährigen Vergütungsperiode, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehen hat, anhängen. 

Auch bei der Technik rund um die erneuerbaren Energien gibt es neue Vorgaben: Ab einer Anlagengröße von 7 Kilowatt-Peak (kWp) müssen künftig ein intelligenter Stromzähler (Smart Meter) und eine digitale Steuerbox installiert werden. Der örtliche Messstellenbetreiber ist dafür zuständig, die eingespeiste Strommenge zu erfassen und diese Daten dem Netzbetreiber bereitzustellen. Diese Regelung ermöglicht es dem Netzbetreiber, bei Bedarf die Einspeisung zu steuern oder zu drosseln. Wird eine Anlage über 7 kWpohne diese Technik in Betrieb genommen, darf sie zunächst nur 60 Prozent ihrer maximalen Leistung ins Netz einspeisen – erst nachträglich mit der passenden Technik kann die volle Einspeisung erfolgen. 

Zudem soll die Direktvermarktung von Solarstrom vereinfacht werden. Das bedeutet: Betreiber können ihren Strom leichter direkt am Markt verkaufen, etwa über Dienstleister, die sich um die Vermarktung kümmern.

GUT ZU WISSEN:
Privatpersonen können ihren überschüssigen Solarstrom nicht direkt an der Strombörse verkaufen, da hierfür unter anderem eine Börsenzulassung erforderlich ist. Stattdessen erfolgt der Verkauf über sogenannte Direktvermarkter, die den Strom im Namen der Betreiber handeln, Prognosen erstellen und die Abrechnung übernehmen. Voraussetzung sind technische Anpassungen wie Smart Meter und Fernsteuerbarkeit der Anlage, wobei die Direktvermarktung besonders für größere Anlagen ab 100 kWp attraktiv ist.

Mit der Neuregelung durch das Solarspitzengesetz soll die Netzstabilität auch bei weiter wachsendem Ausbau von Photovoltaikanlagen gewährleistet werden. Eine zentrale Änderung betrifft dabei die Möglichkeit der Netzbetreiber, die Einspeisung bei hoher Sonneneinstrahlung zu begrenzen – insbesondere bei Anlagen mit einer hohen Nennleistung. Für Verbraucher bedeutet das, dass sie künftig stärker auf den Eigenverbrauch setzen sollten, um wirtschaftlich zu profitieren. Wer einen Speicher einbindet und einen passenden Stromtarif mit günstigen Konditionen für selbst erzeugten und genutzten Strom wählt, kann seine Abhängigkeit vom teureren Netzstrom reduzieren. Insgesamt zielt die Neuregelung darauf ab, das Zusammenspiel zwischen dezentraler Erzeugung und zentralem Netzbetrieb effizienter zu gestalten und sowohl Versorgungssicherheit als auch Wirtschaftlichkeit für die Verbraucher zu erhalten.

Wenn Sie eine neue PV-Anlage planen, dann sollten Sie sich gut beraten lassen und eventuell auch eine spezielle Solarberatung in Anspruch nehmen, um den Stromertrag optimal zu nutzen und alle Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.



Was gilt für Bestandsanlagen?

Für bereits bestehende Photovoltaikanlagen ändert sich durch das Gesetz grundsätzlich nichts – sie genießen Bestandsschutz. Doch auch wenn bestehende Photovoltaikanlagen grundsätzlich nicht von den neuen Regelungen betroffen sind, bietet § 100 Abs. 47 des novellierten EEGs eine interessante Option für Betreiber von Bestandsanlagen: Sie können freiwillig in das neue Vergütungssystem wechseln. Als Ausgleich für die künftig möglichen Zeiträume ohne Einspeisevergütung – etwa bei negativen Börsenstrompreisen – wird der Vergütungssatz um 0,6 Cent pro Kilowattstunde erhöht.

Dieser Schritt kann sich insbesondere für Betreiber lohnen, die bereits über einen Photovoltaik-Speicher verfügen oder ihren Stromverbrauch flexibel gestalten können, zum Beispiel durch gezieltes Lastmanagement oder die Einbindung eines E-Autos. Vor einem Wechsel sollte jedoch eine individuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand der Produktions- und Verbrauchsdaten des Vorjahres erfolgen.

WICHTIG:
Ein Wechsel muss schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber erklärt werden und ist nur möglich, wenn ein intelligentes Messsystem (iMSys) bereits installiert ist.

Welche Folgen hat das Solarspitzengesetz für Haushalte mit PV-Anlagen?

Für Betreiber von neuen Photovoltaikanlagen hat die Regelung zunächst einen Nachteil: Sie müssen in gewisser Weise in Vorleistung gehen, denn bei negativen Strompreisen erhalten sie vorerst keine Vergütung für ihren eingespeisten Strom. Laut Berechnungen des Solarenergie-Fördervereins e.V. könnten dadurch erst einmal Ertragseinbußen von rund zehn Prozent entstehen. Diese finanzielle Einbuße ist jedoch Teil des Anreizes, den das Gesetz setzen will. Anlagenbetreiber sollen aktiver Einfluss auf ihre Einspeisung nehmen. Eine wirtschaftlich erfolgreiche Nutzung von Solarstrom wird künftig ohne Speicher kaum mehr möglich sein. Während sich für größere Freiflächenanlagen möglicherweise Batteriegroßspeicher lohnen, können Hausbesitzer mit Aufdach-Anlagen über andere Lösungen nachdenken – etwa den Einsatz intelligenter Stromzähler oder die Einbindung des E-Auto-Akkus ins heimische Stromnetz.

Für Haushalte mit Solaranlagen ergibt sich daraus eine klare Strategie, denn es wird immer wichtiger, den eigenen Stromverbrauch so zu steuern, dass Eigenverbrauch und Kosten möglichst optimal zusammenspielen. Wer zusätzlich in einen Batteriespeicher investiert, kann überschüssigen Solarstrom für später speichern, zum Beispiel für den Abend oder bewölkte Tage, wenn der Strom im Haushalt oder auch im öffentlichen Netz wirklich gebraucht wird. Das verbessert nicht nur die Wirtschaftlichkeit der eigenen Anlage, sondern hilft auch, das Stromnetz insgesamt stabiler zu machen.

Mehrfamilienhaus mit Balkonkraftwerken – Solarpanels an mehreren Balkonen zur dezentralen Stromerzeugung, umgeben von Bäumen bei Sonnenlicht.
Bei Balkonkraftwerken bis zu einer gewissen Leistung ändert sich durch das Solarspitzengesetz nichts © Maryana Serdynska / istockphoto.com

Welche Ausnahmen gelten für Balkonkraftwerke?

Balkonkraftwerke mit einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 Watt und einer Modulleistung von maximal 2.000 Watt sind nicht von den neuen Pflichten bezüglich Smart Metern oder Steuerboxen betroffen. Die Betreiber werden aber trotzdem ermutigt, möglichst viel des erzeugten Stroms selbst zu verbrauchen, um die Wirtschaftlichkeit zu erhöhen – was bei diesen geringen Mengen in der Regel auch der Fall ist. Balkonkraftwerke unterhalb der genannten Leistungsgrenzen bleiben also von den strengeren Anforderungen des Solarspitzengesetzes verschont und bieten auch in Zukunft eine einfache Möglichkeit zur dezentralen Stromerzeugung.



Fazit

Das im Februar vom Bundestag verabschiedete Solarspitzengesetz hat das Ziel, das Stromnetz angesichts des wachsenden Anteils an Photovoltaik-Strom besser zu steuern. Das bedeutet, dass Netzbetreiber bei drohender Überlastung in bestimmten Situationen den Stromfluss aus Solaranlagen drosseln dürfen. Für Betreiber von neuen PV-Anlagen bringt das Gesetz einige technische Anforderungen mit sich. Zukünftig müssen neue oder erweiterte Anlagen mit bestimmten steuerbaren Komponenten ausgestattet werden, zum Beispiel mit intelligenten Wechselrichtern, kommunikationsfähigen Messsystemen wie Smart-Meter-Gateways oder einem Energiemanagementsystem. Gleichzeitig setzt das Solarspitzengesetz gezielt Anreize für mehr Eigenverbrauch und eine effizientere Nutzung des selbst erzeugten Stroms. Wer seine Anlage vorausschauend plant, beispielsweise durch die Integration eines Stromspeichers oder eines intelligenten Energiemanagementsystems, kann einen Großteil des Solarstroms direkt im eigenen Haushalt oder Unternehmen verbrauchen. Das spart Energiekosten, reduziert die Abhängigkeit vom Strommarkt und entlastet zugleich das öffentliche Netz. So bleibt der Betrieb von PV-Anlagen wirtschaftlich attraktiv und ökologisch sinnvoll und die Energiewende wird stabiler, flexibler und zukunftssicherer gestaltet.

Quelle

[1] „DIP“. Bundestag.de, https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-zur-vermeidung-von-tempor%C3%A4ren-erzeugungs%C3%BCbersch%C3%BCssen/318835. Zugegriffen 9. April 2025.

Über unsere*n Autor*in
Simone Blaß
Simone studierte Germanistik, Psychologie und Soziologie und absolvierte danach ein Volontariat bei einem lokalen Fernsehsender. Nach Zwischenstationen beim Radio und in einer PR-Agentur arbeitete sie viele Jahre als freiberufliche Redakteurin für Online-Portale und Agenturen.